Die Geoblocking Verordnung - Betrifft sie überhaupt meinen Onlineshop?
Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Inhalte der EU Verordnung 2018/32 gegen das ungerechtfertigte Geoblocking im EU Binnenmarkt geben und vor allem auch die Frage beantworten, wen die Verordnung betrifft.
Eine der bedeutendsten Errungenschaften der EU ist die Schaffung eines Binnenmarktes, in dem die Regeln der Gleichberechtigung gelten, also Wirtschaftssubjekte auch grenzüberschreitend in den EU Ländern gleiche Behandlung durch die verschiedenen Staaten erwarten können. Die wohl wichtigste Regelung ist hierbei das Verbot von Zöllen oder zollähnlichen Maßnahmen.
Mit der Geoblocking Verordnung findet eine weitere Maßnahme statt um diesen Binnenmarkt zu harmonisieren.
Was ist eigentlich Geoblocking?
Bei dem Begriff Geoblocking handelt es sich um das zur Verfügung stellen von Inhalten für einen regional bestimmten Nutzerkreis.
Wenn also zum Beispiel spanische Nutzer*innen einen deutschen Onlineshop besuchen möchten, anhand der IP Adresse ihre Herkunft festgestellt wird und sie dann automatisch auf die spanische Seite des Onlineshops weitergeleitet werden.
Oder, wenn diese Nutzer*innen aufgrund der Erkennung ihrer Herkunft einen Bestellvorgang nicht ausführen können.
Diese Umleitungen und Sperrungen, die ja eine durchaus benutzerfreundliche Funktion darstellen, sind in Zukunft als Diskriminierung zu betrachten.
Hierfür gibt es zwei Ausnahmen: Die erste Ausnahme ist, wenn eine Zustimmung zur Weiterleitung erfolgt. In der Praxis würden die Nutzer*innen hier gefragt werden, ob sie auf die für ihr Herkunftsland optimierte Seite weitergeleitet werden dürfen. Hierbei müssen sie aber jederzeit die Möglichkeit haben auch die anderen Länderseiten besuchen zu können und ihre Einwilligung zu widerrufen.
Die zweite Ausnahme ist, wenn eine Erforderlichkeit der Weiterleitung aus Rechtsgründen notwendig ist. Dies ist in wenigen besonderen Fällen der Fall.
Das Erstellen von spezifischen Ländershops bleibt aber nach wie vor gestattet.
Wen betrifft die Verordnung?
Grundsätzlich erstmal alle Unternehmen, die Kunden aus EU Ländern haben. Dies betrifft Verbraucher*innen und Unternehmen, also sowohl B2C als auch B2B. Eine Ausnahme findet statt, wenn es sich um B2B Kunden handelt, die Wiederverkäufer sind. Somit muss es sich bei den B2B Kunden um Endkunden handeln.
Ausnahmen bestehen des Weiteren für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten (Finanzen, Kommunikation, Audiovisuelle Medien u.s.w) oder urheberrechtlich geschützte Inhalte (Musik, Filmstreaming, E-Books u.s.w).
Bin ich nun verpflichtet in alle EU Länder zu liefern und das zu gleichen Konditionen?
Nein, weiterhin darf jeder Onlineshop als Ausdruck der Privatautonomie seine Liefergebiete selbst bestimmen. Auch eine Beschränkung des Liefergebietes in den AGB’s ist nach wie vor zulässig. Auch müssen Preise nicht vereinheitlicht werden. Hierbei findet eine Diskriminierung nur statt, wenn der Onlineshop eine Abholmöglichkeit anbietet und die Kunden grenzüberschreitend die Ware abholen. Als Beispiel: Spanische Kunden bestellt in einem deutschen Onlineshop, holen die Ware aber in Deutschland ab oder kümmern sich selbst um den Transport. Dann müssen für sie die gleichen Bedingungen gelten wie für Kunden des deutschen Shops.
Auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen müssen gleiche Konditionen für alle EU-Länder gelten. So zum Beispiel für Hosting, aber auch für Dienstleistungen wie das Buchen von Unterkünften, Tickets für Veranstaltungen u.s.w..
Es ist noch nicht alles geklärt
Ob in unterschiedlichen AGB’s, die für verschiedene Länder notwendig sind um Wettbewerbsfähig zu bleiben, eine Diskriminierung besteht, wird sich erst durch gerichtliche Entscheidung zeigen. Aktuell dürfen nach 4. Abs. 2 GB-VO (Geoblocking Verordnung), verschiedene AGB’s zwar verwendet werden, aber nur in nicht-diskriminierender Weise.
Auch die Konsequenz aus Verstößen gegen GB-VO ist noch nicht endgültig geklärt. In Deutschland ist nach aktuellem Entwurf die Bundesnetzagentur für die Überprüfung der Einhaltung zuständig. Der Entwurf enthält zum aktuellen Zeitpunkt ein Bußgeldmaß von bis zu 300.000 €.
Auch sind wettbewerbsrechtliche Maßnahmen in Form von Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbänden mit Schadensersatzforderungen und Unterlassungserklärungen möglich.
Fazit
Die Geoblocking Verordnung verliert bei genauerer Betrachtung viel Schrecken. So ist sie vor allem für supranational agierende Onlineshops relevant. Onlineshops, die in Deutschland oder vielleicht noch im DACH Raum aktiv sind, werden voraussichtlich nur vereinzelt mit ihr in Berührung kommen oder sich ausgiebig bei einer Expansionsplanung mit ihr auseinandersetzen müssen.
Dieser Beitrag dient als grobe Orientierungshilfe. Es gibt viele Einzelfälle- und Fragen, die am Besten in einem individuellen Gespräch geklärt werden können.
Wenn du Fragen hast oder Unterstützung benötigst im Compliance und Datenschutzbereich, wende dich gerne an uns.