Die Geoblocking Verordnung - Betrifft sie überhaupt meinen Onlineshop?

2018 war für den Onlinehandel aus rechtlicher Sicht ein Jahr mit besonders vielen Veränderungen. Kurz vor dem Weihnachtsgeschäft trat dann am 03. Dezember noch die Geoblocking Verordnung in Kraft. Also nachdem die DSGVO und die deutsche Erweiterung durch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) langsam verarbeitet sind und das Weihnachtsgeschäft beendet ist, beginnen nun die nächsten notwendigen Anpassungen in der eigenen Geschäftspraxis.

Im Fol­gen­den möch­ten wir einen kur­zen Über­blick über die wich­tigs­ten Inhalte der EU Ver­ord­nung 2018/32 gegen das unge­recht­fer­tigte Geo­blo­cking im EU Bin­nen­markt geben und vor allem auch die Frage beant­wor­ten, wen die Ver­ord­nung betrifft.

Eine der bedeu­tends­ten Errun­gen­schaf­ten der EU ist die Schaf­fung eines Bin­nen­mark­tes, in dem die Regeln der Gleich­be­rech­ti­gung gel­ten, also Wirt­schafts­sub­jekte auch grenz­über­schrei­tend in den EU Län­dern glei­che Behand­lung durch die ver­schie­de­nen Staa­ten erwar­ten kön­nen. Die wohl wich­tigste Rege­lung ist hier­bei das Ver­bot von Zöl­len oder zoll­ähn­li­chen Maßnahmen.

Mit der Geo­blo­cking Ver­ord­nung fin­det eine wei­tere Maß­nahme statt um die­sen Bin­nen­markt zu harmonisieren.

Was ist eigentlich Geoblocking?

Bei dem Begriff Geo­blo­cking han­delt es sich um das zur Ver­fü­gung stel­len von Inhal­ten für einen regio­nal bestimm­ten Nutzerkreis.

Wenn also zum Bei­spiel spa­ni­sche Nutzer*innen einen deut­schen Online­shop besu­chen möch­ten, anhand der IP Adresse ihre Her­kunft fest­ge­stellt wird und sie dann auto­ma­tisch auf die spa­ni­sche Seite des Online­shops wei­ter­ge­lei­tet werden.

Oder, wenn diese Nutzer*innen auf­grund der Erken­nung ihrer Her­kunft einen Bestell­vor­gang nicht aus­füh­ren können.

Diese Umlei­tun­gen und Sper­run­gen, die ja eine durch­aus benut­zer­freund­li­che Funk­tion dar­stel­len, sind in Zukunft als Dis­kri­mi­nie­rung zu betrachten.

Hier­für gibt es zwei Aus­nah­men: Die erste Aus­nahme ist, wenn eine Zustim­mung zur Wei­ter­lei­tung erfolgt. In der Pra­xis wür­den die Nutzer*innen hier gefragt wer­den, ob sie auf die für ihr Her­kunfts­land opti­mierte Seite wei­ter­ge­lei­tet wer­den dür­fen. Hier­bei müs­sen sie aber jeder­zeit die Mög­lich­keit haben auch die ande­ren Län­der­sei­ten besu­chen zu kön­nen und ihre Ein­wil­li­gung zu widerrufen.

Die zweite Aus­nahme ist, wenn eine Erfor­der­lich­keit der Wei­ter­lei­tung aus Rechts­grün­den not­wen­dig ist. Dies ist in weni­gen beson­de­ren Fäl­len der Fall.

Das Erstel­len von spe­zi­fi­schen Län­der­shops bleibt aber nach wie vor gestattet.

Wen betrifft die Verordnung?

Grund­sätz­lich erst­mal alle Unter­neh­men, die Kun­den aus EU Län­dern haben. Dies betrifft Verbraucher*innen und Unter­neh­men, also sowohl B2C als auch B2B. Eine Aus­nahme fin­det statt, wenn es sich um B2B Kun­den han­delt, die Wie­der­ver­käu­fer sind. Somit muss es sich bei den B2B Kun­den um End­kun­den handeln.

Aus­nah­men bestehen des Wei­te­ren für Unter­neh­men, die Dienst­leis­tun­gen anbie­ten (Finan­zen, Kom­mu­ni­ka­tion, Audio­vi­su­elle Medien u.s.w) oder urhe­ber­recht­lich geschützte Inhalte (Musik, Film­strea­ming, E-Books u.s.w).

Bin ich nun verpflichtet in alle EU Länder zu liefern und das zu gleichen Konditionen?

Nein, wei­ter­hin darf jeder Online­shop als Aus­druck der Pri­vat­au­to­no­mie seine Lie­fer­ge­biete selbst bestim­men. Auch eine Beschrän­kung des Lie­fer­ge­bie­tes in den AGB’s ist nach wie vor zuläs­sig. Auch müs­sen Preise nicht ver­ein­heit­licht wer­den. Hier­bei fin­det eine Dis­kri­mi­nie­rung nur statt, wenn der Online­shop eine Abhol­mög­lich­keit anbie­tet und die Kun­den grenz­über­schrei­tend die Ware abho­len. Als Bei­spiel: Spa­ni­sche Kun­den bestellt in einem deut­schen Online­shop, holen die Ware aber in Deutsch­land ab oder küm­mern sich selbst um den Trans­port. Dann müs­sen für sie die glei­chen Bedin­gun­gen gel­ten wie für Kun­den des deut­schen Shops.

Auch für elek­tro­nisch erbrachte Dienst­leis­tun­gen müs­sen glei­che Kon­di­tio­nen für alle EU-Länder gel­ten. So zum Bei­spiel für Hos­ting, aber auch für Dienst­leis­tun­gen wie das Buchen von Unter­künf­ten, Tickets für Ver­an­stal­tun­gen u.s.w..

Es ist noch nicht alles geklärt

Ob in unter­schied­li­chen AGB’s, die für ver­schie­dene Län­der not­wen­dig sind um Wett­be­werbs­fä­hig zu blei­ben, eine Dis­kri­mi­nie­rung besteht, wird sich erst durch gericht­li­che Ent­schei­dung zei­gen. Aktu­ell dür­fen nach 4. Abs. 2 GB-VO (Geo­blo­cking Ver­ord­nung), ver­schie­dene AGB’s zwar ver­wen­det wer­den, aber nur in nicht-diskriminierender Weise.

Auch die Kon­se­quenz aus Ver­stö­ßen gegen GB-VO ist noch nicht end­gül­tig geklärt. In Deutsch­land ist nach aktu­el­lem Ent­wurf die Bun­des­netz­agen­tur für die Über­prü­fung der Ein­hal­tung zustän­dig. Der Ent­wurf ent­hält zum aktu­el­len Zeit­punkt ein Buß­geld­maß von bis zu 300.000 €.

Auch sind wett­be­werbs­recht­li­che Maß­nah­men in Form von Abmah­nun­gen durch Mit­be­wer­ber und Ver­bän­den mit Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen und Unter­las­sungs­er­klä­run­gen möglich.

Fazit

Die Geo­blo­cking Ver­ord­nung ver­liert bei genaue­rer Betrach­tung viel Schre­cken. So ist sie vor allem für supra­na­tio­nal agie­rende Online­shops rele­vant. Online­shops, die in Deutsch­land oder viel­leicht noch im DACH Raum aktiv sind, wer­den vor­aus­sicht­lich nur ver­ein­zelt mit ihr in Berüh­rung kom­men oder sich aus­gie­big bei einer Expan­si­ons­pla­nung mit ihr aus­ein­an­der­set­zen müssen.

Die­ser Bei­trag dient als grobe Ori­en­tie­rungs­hilfe. Es gibt viele Einzelfälle- und Fra­gen, die am Bes­ten in einem indi­vi­du­el­len Gespräch geklärt wer­den können.

Wenn du Fra­gen hast oder Unter­stüt­zung benö­tigst im Com­pli­ance und Daten­schutz­be­reich, wende dich gerne an uns.